Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucDante-StadionVO · Dante-Stadionverordnung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucDante-StadionVO – Verhalten im Stadion

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.12.2016.

(1) Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jede Besucherin bzw. jeder Besucher so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

(2) Die Besucherinnen bzw. Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.

(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucherinnen bzw. Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 MucDante-StadionVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 MucDante-StadionVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten