Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. sich als Besucherin bzw. Besucher entgegen § 1 ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung auf dem Rennplatz Daglfing aufhält,
- 2. entgegen § 2 Abs. 1 auf dem Rennplatz Daglfing durch sein Verhalten andere gefährdet oder schädigt, insbesondere den in § 2 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen über das Verhalten auf dem Rennplatz zuwiderhandelt.