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Zitierfest

MucDaglfingerRennplatzVO · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Rennplatz Daglfing (Daglfinger Rennplatzverordnung)

§ 3 MucDaglfingerRennplatzVO – Zuwiderhandlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.12.2016.

Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  • 1. sich als Besucherin bzw. Besucher entgegen § 1 ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung auf dem Rennplatz Daglfing aufhält,
  • 2. entgegen § 2 Abs. 1 auf dem Rennplatz Daglfing durch sein Verhalten andere gefährdet oder schädigt, insbesondere den in § 2 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen über das Verhalten auf dem Rennplatz zuwiderhandelt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucDaglfingerRennplatzVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 MucDaglfingerRennplatzVO? Zitiere den Wortlaut.“

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