Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucDaglfingerRennplatzVO · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Rennplatz Daglfing (Daglfinger Rennplatzverordnung)

§ 1 MucDaglfingerRennplatzVO – Aufenthalt auf dem Rennplatz Daglfing

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.12.2016.

Auf dem Rennplatz Daglfing dürfen sich als Besucherinnen bzw. Besucher nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können. Eintrittskarte oder Berechtigungsausweis sind auf Verlangen dem Kontrollpersonal und der Polizei vorzuweisen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 MucDaglfingerRennplatzVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 MucDaglfingerRennplatzVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten