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Zitierfest

MucClearinghaeuser-BenutzungS · Clearinghäuser-Benutzungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucClearinghaeuser-BenutzungS – Verhalten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.11.2025.

(1) Die besondere Unterbringungssituation in Clearinghäusern erfordert Rücksichtnahme und Mitwirkung aller Benutzer*innen, damit ein sozial verträgliches Miteinander in der Hausgemeinschaft gewährleistet ist.

(2) Die Benutzer*innen haben die Clearinghäuser, insbesondere die Wohnräume und die Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Trockenräume, Waschküchen) pfleglich zu behandeln und stets in sauberem Zustand zu erhalten.

Die Benutzer*innen haben sich in den Clearinghäusern so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Benutzer*innen und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Clearinghauses ist es den Benutzer*innen nicht gestattet:

  • 1. andere Personen dauerhaft, ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München in die Clearinghäuser aufzunehmen. Als dauerhaft gilt insbesondere jeder Aufenthalt von mehr als vier Wochen sowie wiederholte Aufenthalte, zwischen denen nur kurze zeitliche Unterbrechungen liegen,
  • 2. Wohnräume der Clearinghäuser zu anderen als Wohnzwecken zu verwenden,
  • 3. im Bereich der Clearinghäuser ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb
  • a) bauliche Änderungen einschließlich Installationen jeglicher Art innerhalb und außerhalb der Gebäude vorzunehmen,
  • b) Bauwerke irgendwelcher Art oder Umzäunungen zu errichten und Pflanzungen anzulegen,
  • c) Ölöfen, Gasherde, Gasraumheizungen, Flüssigkeitsanlagen (Propangasgeräte), Elektroöfen und -herde aufzustellen und zu betreiben,
  • d) Antennenanlagen einschließlich Satellitenschüsseln oder Funkanlagen an den Gebäuden anzubringen,
  • 4. die ihnen zugewiesenen Räume mit anderen Benutzer*innen ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb zu tauschen oder anderen Personen zu überlassen,
  • 5. Altmaterial oder leichtentzündliche Sachen jeglicher Art in den Räumen oder Nebenräumen des Clearinghauses zu lagern,
  • a) Gegenstände aller Art, insbesondere sperrige Gegenstände sowie Fahr- und Motorräder auf dem Flur, in den Gemeinschaftseinrichtungen oder den Grünanlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzustellen,
  • b) Fahrzeuge aller Art und Kfz-Anhänger vor den Clearinghäusern oder in den Grünanlagen zu parken oder abzustellen, auf den zu den Clearinghäusern gehörenden Flächen zu fahren, Fahrzeuge instand zu setzen oder zu waschen,
  • c) nicht fahrbare oder unangemeldete Kraftfahrzeuge auf den vor den Clearinghäusern errichteten Parkplätzen, auf Gehwegen und Grünanlagen der Clearinghäuser abzustellen.

(4) Das Einbringen eigener Möbel ist nicht möglich.

(5) Tierhaltung ist nicht gestattet. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wie z. B. Blindenhunde und nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb können Haustiere im Bereich der Räume des Clearinghauses gehalten werden. Die Einwilligung kann widerrufen werden, wenn Auflagen nicht eingehalten, die Räume beschädigt oder die anderen Benutzer*innen oder Nachbarn gefährdet oder belästigt werden oder sich später Umstände ergeben, unter denen eine Einwilligung nicht mehr erteilt werden würde.

(6) Die Benutzer*innen sind verpflichtet, Schäden in den Clearinghäusern, insbesondere in den Räumen und den Gemeinschaftseinrichtungen sowie das Auftreten von Ungeziefer, unverzüglich der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb anzuzeigen.

(7) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb kann ergänzend eine Hausordnung für die Clearinghäuser oder ein einzelnes Clearinghaus erlassen, die einzuhalten ist.

(8) Hat die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb das Clearinghaus von einem Dritten angemietet, so kann sie von den Benutzer*innen durch die nach Abs. 7 erlassene Hausordnung auch die Erfüllung von Pflichten verlangen, die ihr aufgrund des Mietvertrages obliegen.

(9) Besucher*innen haben sich in den Clearinghäusern so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird, insbesondere sind die Regelungen dieser Satzung und der jeweiligen Hausordnung zu beachten.

(10) Wer sich ohne Aufnahme dauernd in einem Clearinghaus aufhält oder als Besucher*in gegen Bestimmungen des § 7 Abs. 9 verstößt, kann aus dem Clearinghaus verwiesen werden. Ferner kann das künftige Betreten des Clearinghauses und dessen Nebenanlagen befristet oder auf Dauer untersagt werden (Hausverbot).

(11) Zum Vollzug dieser Satzung können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Die Benutzer*innen sowie Besucher*innen haben solchen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten.

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