(1) Die Benutzer*innen haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an den Clearinghäusern, insbesondere an den ihnen überlassenen Räumen und den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen schuldhaft verursacht wurden.
Die Benutzerinnen/Benutzer haften auch für durch Dritte schuldhaft verursachte Schäden, soweit die Benutzerinnen/Benutzer den besuchsweisen Aufenthalten der Dritten veranlasst haben.
(2) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb haftet gegenüber den Benutzer*innen nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedoch ausgeschlossen.