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Zitierfest

MucClearinghaeuser-BenutzungS · Clearinghäuser-Benutzungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 14 MucClearinghaeuser-BenutzungS – Haftung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.11.2025.

(1) Die Benutzer*innen haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an den Clearinghäusern, insbesondere an den ihnen überlassenen Räumen und den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen schuldhaft verursacht wurden.

Die Benutzerinnen/Benutzer haften auch für durch Dritte schuldhaft verursachte Schäden, soweit die Benutzerinnen/Benutzer den besuchsweisen Aufenthalten der Dritten veranlasst haben.

(2) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb haftet gegenüber den Benutzer*innen nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedoch ausgeschlossen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 14 MucClearinghaeuser-BenutzungS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 14 MucClearinghaeuser-BenutzungS? Zitiere den Wortlaut.“

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