Die Gebühren und Auslagen entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung. Sie werden mit der Entstehung fällig.
MucBibliotheksgebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek
§ 10 MucBibliotheksgebuehrenS – Entstehung, Fälligkeit und Rückerstattung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.03.2017.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 10 MucBibliotheksgebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 10 MucBibliotheksgebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“