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Zitierfest

MucBibliotheksgebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek

§ 1 MucBibliotheksgebuehrenS – Allgemeines

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.03.2017.

(1) Die Nutzung der Medien der Münchner Stadtbibliothek vor Ort ist grundsätzlich gebührenfrei, sofern diese Gebührensatzung nichts Abweichendes regelt. Entstehen durch die Nutzung oder durch Leistungen für eine Nutzerin bzw. einen Nutzer Auslagen, so sind diese neben den Nutzungsgebühren zu entrichten.

(2) Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner ist, wer gebührenpflichtige Leistungen der Münchner Stadtbibliothek in Anspruch nimmt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 MucBibliotheksgebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 MucBibliotheksgebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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