(1) Die Stadtentwässerung der Landeshauptstadt München wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetrieb gemäß Art. 88 GO geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Münchner Stadtentwässerung“ (MSE).
(3) Aufgaben der MSE einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe sind die schadlose Ableitung und Behandlung von Abwässern einschließlich der Klärschlammverwertung und ‑beseitigung und alle den Betriebszweck fördernden Maßnahmen sowie Entsorgungsaufgaben, die der MSE aufgrund von Zweckvereinbarungen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen obliegen. Zum Aufgabenbereich gehören ferner hoheitliche Tätigkeiten im Rahmen der Wassergesetze (WHG, BayWG) – Genehmigung und Überwachung von Indirekteinleitungen (§ 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Abwasserverordnung), Einleitgenehmigungen für Kleinkläranlagen (§§ 8 und 9 WHG), Vollzug der Münchner Grundstückskläranlagenverordnung, Erteilung der Erlaubnis für die Einleitung von unverschmutztem Niederschlagswasser (§§ 8 und 9 WHG) im Zusammenhang mit nach der Entwässerungssatzung genehmigungspflichtigen privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, Dichtheitsprüfungen bei gewerblichen Einleitungen (§ 29 Abs. 3 Entwässerungssatzung) – , der Entwässerungssatzung und der Entwässerungsabgabensatzung einschließlich des Erlasses von Verwaltungsakten und der Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.
(4) Zur Förderung der Aufgaben der MSE kann die Landeshauptstadt München für die MSE andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich daran beteiligen.
(5) Die MSE wird ohne Stammkapital geführt.