(1) Für den konstituierten Regiebetrieb gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EBV), soweit nachfolgend nicht ausdrücklich anders festgelegt.
(2) Über Mehrausgaben des Vermögensplans für Einzelvorhaben entscheidet der Stadtrat entsprechend den Festlegungen und der Wertgrenzen der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München (GeschO).
(3) Der Jahresabschluss mit den Bestandteilen gemäß § 20 Eigenbetriebsverordnung und der Lagebericht gemäß § 24 Eigenbetriebsverordnung werden nach der Aufstellung durch eine externe Wirtschaftsprüfung sowie durch die örtliche Rechnungsprüfung geprüft. Dem Gesundheitsausschuss ist der Jahresabschluss als Bekanntgabe vorzulegen. Das Revisionsamt der Landeshauptstadt München legt das Ergebnis seiner Prüfung separat dem Rechnungsprüfungsausschuss vor, der eine Empfehlung an die Vollversammlung des Stadtrates zur Feststellung des Jahresabschlusses beschließt. Nach Beschlussfassung im Rechnungsprüfungsausschuss wird der Jahresabschluss der Vollversammlung des Stadtrates zur endgültigen Feststellung vorgelegt.
(4) § 19 und § 25 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung finden keine Anwendung.
(5) Die gesetzlichen Aufgaben der örtlichen und überörtlichen Prüfungsorgane (Rechnungsprüfungsausschuss, Revisionsamt bzw. Kommunaler Prüfungsverband) bleiben unberührt.