(1) Der konstituierte Regiebetrieb unterrichtet die jeweils betroffenen städtischen Referate und Dienststellen rechtzeitig über wichtige Planungen und Vorhaben. Die Zuständigkeiten der städtischen Referate und Dienststellen bleiben unberührt.
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende oder künftig hinzutretende stadtweit geltende Regelungen, Richtlinien und Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für den konstituierten Regiebetrieb, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen beschlossen sind.
(3) Der mit Beschluss des Stadtrats vom 18.03.1998 stadtweit festgelegte Anschluss- und Benutzungszwang gilt bis zu dessen Auslaufen auch für den konstituierten Regiebetrieb.
Nutzungsvereinbarungen und Kooperationsverträge mit Externen im Übrigen werden vom Referat für Gesundheit und Umwelt für den konstituierten Regiebetrieb abgeschlossen.