(1) Der Abfallwirtschaftsbetrieb der Landeshauptstadt München wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb gemäß Art. 88 GO) geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM)“.
(3) Aufgabe des Abfallwirtschaftsbetriebes München (AWM) ist die Abfallentsorgung nach Maßgabe der Vorschriften des Europäischen Rechts, des Bundes- und Landesrechts sowie des Münchner Ortsrechts. Die Abfallentsorgung umfasst das Einsammeln und Befördern von Abfällen, auch im Auftrag Dritter, sowie Maßnahmen zur Abfallvermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur stofflichen und energetischen Verwertung von Abfällen sowie zur Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle; mitumfasst sind zudem der wirtschaftliche Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen sowie der Wertstoffhöfe. Zu den Aufgaben des AWM gehört auch der Erlass von Erlaubnissen auf Grundlage der Sondernutzungsrichtlinien und der Grünanlagensatzung und der Erlass von Gebührenbescheiden aufgrund der Sondernutzungsgebührensatzung und der Grünanlagengebührensatzung für das Aufstellen von Wertstoffcontainern der Dualen Systeme. Der AWM ist in Erfüllung der vorstehenden Aufgaben zuständig für den Vollzug nach kommunalrechtlichen Vorschriften - einschließlich des Erlasses von Bescheiden - (z. B. Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen). Entsprechendes gilt auch für die Erhebung privatrechtlicher Entgelte (z. B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.
(4) Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der AWM Neben- und Hilfsbetriebe einrichten. Zur Förderung der Aufgaben des AWM kann sich die Landeshauptstadt München für den AWM im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen. Der AWM kann die in Abs. 3 bezeichneten Aufgaben auch für andere Gebietskörperschaften wahrnehmen.
(5) Der AWM ist als zentrale Beschaffungsstelle für den Hoheitsbereich im Einkauf von
- 1. Müllsäcken, Mülltonnen, Müllgroßbehältern, Müllcontainern, Müllpresscontainern
- 2. Verwertung und Beseitigung von Abfällen tätig.
(6) Der AWM wird ohne Stammkapital geführt.