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Zitierfest

MucBetriebsS · Betriebssatzung des Eigenbetriebs Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München (it@M)

§ 4 MucBetriebsS – Werkleitung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.05.2026.

(1) Die Werkleitung besteht aus zwei Mitgliedern,

  • 1. Der*dem IT-Referent* als Erste*r Werkleiter*in;
  • 2. Der*dem Zweiten Werkleiter*in.

Die*der Erste Werkleiter*in und die*der Zweite Werkleiter*in können jeweils eine*n Vertreter*in im Amt bestellen, die*der sie jeweils im Fall ihrer Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte und entscheidet damit über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung anderen Entscheidungsträger*innen vorbehalten sind. Die Werkleitung ist insoweit zur Vertretung der Landeshauptstadt München in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, einschließlich Ausübung des Hausrechts, ermächtigt. Jedes Werkleitungsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(3) Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnisse für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebs übertragen. Diese zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes „im Auftrag“.

(4) Die Zuständigkeiten und Aufgabenteilung innerhalb der Werkleitung werden durch Dienstanweisung geregelt.

(5) Die Werkleitung bereitet die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats vor. Sie vollzieht die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats.

(6) Die Werkleitung entwickelt die Strategie des Eigenbetriebs und schlägt sie der Vollversammlung des Stadtrates (§ 6 Abs. 1 Nr. 3) zur Entscheidung vor.

(7) Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist Aufgabe der Werkleitung, soweit sie im Zusammenhang mit laufenden Geschäften von it@M steht.

(8) Die personalrechtlichen Befugnisse der Werkleitung ergeben sich aus dem maßgeblichen Delegationsbeschluss.

(9) Die Werkleitung hat den Werkausschuss, die*den Oberbürgermeister*in und die Stadtkämmerei halbjährlich über den Geschäftsgang, insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Finanzplans anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Der Bericht über die zweite Hälfte des Wirtschaftsjahres kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden. Außerdem ist die*der Oberbürgermeister*in rechtzeitig über sonstige wichtige Angelegenheiten zu unterrichten und ihr*ihm auf Verlangen Auskunft zu geben.

(10) Die Werkleitung hat der Stadtkämmerei die Entwürfe des Wirtschaftsplans, der Nachträge hierzu, und des Jahresabschlusses zuzuleiten.

(11) Sind Abweichungen des Wirtschaftsplans oder des Erfolgsplans in Höhe von mindestens 3 % zu erwarten, so hat die Werkleitung die*den Oberbürgermeister*in unverzüglich zu unterrichten.

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