Die Dreistufigkeit der Personalvertretung bleibt im Rahmen der rechtlich fixierten Zuständigkeit auch für den Eigenbetrieb erhalten, insbesondere die auf Gesetz, Tarifvertrag, Dienstvereinbarung oder Stadtratsbeschluss beruhenden Zuständigkeiten der Personalvertretung bleiben unberührt. Die regelmäßige und frühzeitige Unterrichtung der Personalvertretungen in allen wichtigen Angelegenheiten wird sichergestellt.
MucBetriebsS · Betriebssatzung des Eigenbetriebs Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München (it@M)
§ 17 MucBetriebsS – Personalvertretung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.05.2026.
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„Was regelt § 17 MucBetriebsS? Zitiere den Wortlaut.“