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Zitierfest

MucBetriebsS · Betriebssatzung des Eigenbetriebs Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München (it@M)

§ 14 MucBetriebsS – Unterrichtspflicht der Werkleitung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.05.2026.

(1) Die Werkleitung hat den Werkausschuss, die*den Oberbürgermeister*in und die Stadtkämmerei halbjährlich über den Geschäftsgang, insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Finanzplans anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Der Bericht über die zweite Hälfte des Wirtschaftsjahres kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden.

(2) Die Werkleitung hat die*den Oberbürgermeister*in rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten der Einrichtung zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft zu geben.

(3) Die Werkleitung leitet der*dem Oberbürgermeister*in und der Stadtkämmerei rechtzeitig die Entwürfe des Wirtschaftsplans sowie die Nachträge hierzu und für den Jahresabschluss zur Abstimmung zu.

(4) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, oder werden erfolgsgefährdende Mehraufwendungen nötig, so hat die Werkleitung die*den IT-Referent*in unverzüglich zu unterrichten.

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„Was regelt § 14 MucBetriebsS? Zitiere den Wortlaut.“

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