(1) Der Eigenbetrieb unterrichtet die jeweils betroffenen städtischen Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen rechtzeitig über wichtige Planungen und Vorhaben. Die Zuständigkeiten der städtischen Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen bleiben unberührt.
(2) Der Eigenbetrieb kann mit städtischen Referaten, Dienststellen und Eigenbetrieben die Bearbeitung von Werksangelegenheiten durch diese und die Erledigung von Aufgaben des Hoheitsbereiches bzw. der anderen Eigenbetriebe der Landeshauptstadt München gegen Kostenerstattung vereinbaren (Verwaltungsvereinbarungen).
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende oder künftig hinzutretende stadtweit geltende Regelungen, Richtlinien und Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen beschlossen sind.
Vergabeverfahren sind nach den für die Landeshauptstadt München geltenden Beschaffungs- und Vergaberegeln sowie -strukturen durchzuführen.
(4) Der mit Beschluss des Stadtrats vom 18.03.1998 stadtweit festgelegte Anschluss- und Benutzungszwang gilt bis zu dessen Auslaufen auch für den Eigenbetrieb.
(5) Die Verantwortung für Betrieb und Wartung der Rechenzentren liegt ausschließlich beim Eigenbetrieb.
(6) Die Zusammenarbeit mit dem Baureferat richtet sich bis zum Auslaufen des stadtweit festgelegten Anschluss- und Benutzungszwangs nach den stadtweit gültigen Regelungen.