(1) Die Personal- und Organisationsangelegenheiten einschließlich des Vollzugs des Stellenplans des Eigenbetriebs werden vom Eigenbetrieb bearbeitet, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften, nach dieser Satzung oder aufgrund von Beschlüssen des Stadtrats andere Zuständigkeiten gegeben sind.
(2) Für die allgemeine Regelung der dienstlichen Verhältnisse der Beschäftigten des Eigenbetriebs ist der Werkausschuss zuständig. Über die allgemeine Regelung der Bezüge der Beschäftigten des Eigenbetriebs entscheidet die Vollversammlung des Stadtrats.
(3) Die Befugnisse hinsichtlich der Ernennung, Beförderung der Beamt*innen des höheren Dienstes und deren Abordnung oder Versetzung zu einer*einem anderen Dienstherr*in oder in den Ruhestand sowie Einstellung und Höhergruppierung der Angestellt*innen soweit sie nicht aufgrund entsprechender Delegation der Verwaltung übertragen sind, wird wie folgt geregelt:
- 1. Bis Besoldungsgruppe A 14 bzw. Entgeltgruppe 13 TV-V bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD - mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen - werden die Befugnisse der Werkleitung (Art. 88 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Art. 43 Abs. 2 GO) und
- 2. ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe 14 TV-V bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD dem Werkausschuss übertragen.
Für Entlassungen gelten die Regelungen des jeweils gültigen Delegationsbeschlusses.
(4) Die Personal- und Organisationsreferent*in bringt bei Stellen ab dem Stellenwert Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe 14 TV-V bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD die Vorlagen in den Werkausschuss ein, trägt dort vor und stellt die Anträge.
(5) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzte der Beamt*innen des Eigenbetriebs und führt die Dienstaufsicht über die beim Eigenbetrieb Beschäftigten. Dienstvorgesetzte*r r bzw. Vorgesetzte*r der Werkleitung ist die*der Oberbürgermeister*in.
(6) Der Vollzug der Ausschreibungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung bei der Besetzung von gekennzeichneten Stellen sowie von Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe 14 TV-V bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD obliegt der*dem Personal- und Organisationsreferent*in.
(7) Die Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes sowie die einschlägigen Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeiten in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten bleiben von dieser Satzung unberührt.