(1) Der Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen der Landeshauptstadt München ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb gemäß Art. 88 GO) geführt. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Stadt München“, abgekürzt „it@M“.
(3) Der Eigenbetrieb trägt die technische Verantwortung für die Informationstechnologie (IT) und die Telekommunikationstechnik (TK). Hierunter fallen insbesondere IT-Standards, IT-Bebauung und technische IT-Sicherheitsstandards.
(4) Die Aufgabe von it@M ist die Versorgung der städtischen Referate, Dienststellen und
Eigenbetriebe mit Informations- und Telekommunikationsdiensten. Insbesondere umfasst dies die Servicekategorien:
- 1. Technische Lösungsberatung inkl. Service-Design;
- 2. Applikationen (Planung, Bereitstellung und Betrieb);
- 3. Server, Netze, Telekommunikations- und Videodienste, Mobil- und Funkdienste;
- 4. Applikationsplattformen, Entwicklungsumgebungen;
- 5. Speicherdienste, -werkzeuge und Datenhaltung;
- 6. Technische Sicherheitsdienste;
- 7. Projektmanagementdienste;
- 8. Service-Desk;
- 9. fachlich-technische Dienstleistungen;
- 10. Digitalisierung / Innovation;
- 11. weitere Leistungen und Services aus dem weiteren IT-Umfeld, die zur Aufrechterhaltung und Optimierung der Aufgaben der Landeshauptstadt München erforderlich sind.
Dazu beschafft, betreibt und unterhält der Eigenbetrieb die notwendige Infrastruktur.
(5) Auf Wunsch der Eigengesellschaften unterstützt it@M diese im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 4 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Daseinsvorsorge, soweit die dafür notwendigen betrieblichen Ressourcen weder für die Versorgung der städtischen Referate, Dienststellen und Eigenbetriebe vorgesehen sind noch dafür benötigt werden.
(6) Der Eigenbetrieb kann die in Absatz 4 bezeichneten Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze auch für andere Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für Beteiligungsgesellschaften, einschließlich mittelbarer Beteiligungsgesellschaften, erbringen.
(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Eigenbetrieb Neben- und Hilfsbetriebe einrichten. Zur Förderung der Aufgaben des Eigenbetriebs kann die Landeshauptstadt München für den Eigenbetrieb im Rahmen der Gesetze andere Unternehmen erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
(8) Der Eigenbetrieb wird mit einem Stammkapital von 0 Euro ausgestattet.
(9) Die durch die Trägerin veranlassten und über den regulären Betrieb hinausgehenden Mehraufwendungen werden von dieser gesondert finanziert. Über Abgrenzungen und Kosten muss vor Beginn der Maßnahmen entschieden werden.
(10) Der Eigenbetrieb ist für die zentrale Beschaffung von ITK-Bedarfen und diesbezügliche Beratung im Rahmen der Vorgaben der BeschO und des Anhangs 1 zum Aufgabengliederungsplan der Landeshauptstadt München für den Hoheitsbereich und die Eigenbetriebe zuständig. Auf Wunsch übernimmt der Eigenbetrieb diese Aufgaben auch für die in Absatz 5 und Absatz 6 Genannten.