Für die Erteilung von Befreiungen und die Gestattung von Ausnahmen gilt Art. 88 BayBO.
MucBesondereSiedlungsgebieteVO · Verordnung der Landeshauptstadt München über Mindestabstandsflächen, Höhenlage von Gebäuden, Gestaltung von Dächern und von unbebauten Flächen bebauter Grundstücke in besonderen Siedlungsgebieten
§ 7 MucBesondereSiedlungsgebieteVO – Befreiungen und Ausnahmen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.02.2008.
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