(1) Das Schulreferat legt im Benehmen mit den Schulen nach räumlichen und fachlichen Gesichtspunkten, wie etwa dem Ausbildungsbetrieb, Grundsätze über die Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die beiden Berufsschulen fest. Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt durch die jeweilige Schule.
(2) Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2007/2008 die Filiale Riesstraße besucht haben, werden, sofern sie nicht ausscheiden, mit Beginn des Schuljahres 2008/2009 Schülerinnen und Schüler der Städtischen Berufsschule für den Einzelhandel Nord.