(1) Alle abgewiesenen Bewerbende werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer eingetragen.
(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder erscheint eine Bewerberin/ein Bewerber am ersten Schultag nicht und wird innerhalb der folgenden drei Schultage keine ausreichende Entschuldigung vorgelegt, so erlischt der Anspruch auf den Platz. Der frei gewordene Platz wird an die Bewerberin/den Bewerber vergeben, die/der in der Warteliste hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.
(3) Die Anmeldeliste wird für jedes Schuljahr aktualisiert.