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Zitierfest

MucBerufsfachschulSKinderpflegeZulassung · Satzung über die Zulassung zur Berufsfachschule für Kinderpflege der Landeshauptstadt München

§ 3 MucBerufsfachschulSKinderpflegeZulassung – Zulassungsbeschränkungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2024.

(1) Übersteigt die Zahl der Bewerbenden die Zahl der für die Neuaufnahme verfügbaren Plätze, so wird vorbehaltlich Abs. 2 ein Auswahlverfahren nach § 4 durchgeführt.

(2) Auf schriftlichen, begründeten Antrag können bis zu neun Plätze an Bewerbende vergeben werden, für welche die Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In dem Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende des Anmeldetermins bei der Schule eingehen. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden.

(3) Die Schule kann im Einvernehmen mit dem Referat für Bildung und Sport festlegen, dass eine der ersten Klassen als Projektklasse geführt wird. Für die Projektklasse können gesonderte Aufnahmekriterien festgelegt werden, §§ 4 und 5 finden insoweit keine Anwendung.

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