(1) Die bis zum 31. Dezember 1959 im Münchener Amtsblatt, der Münchener Gemeinde-Zeitung, den Amtlichen Bekanntmachungen, dem Völkischen Beobachter, dem Münchener Stadtanzeiger und dem Amtsblatt der Landeshauptstadt München veröffentlichten, nicht in die Sammlung aufgenommenen Rechtsvorschriften der Landeshauptstadt München, der ehemaligen Polizeidirektion München und der ehemaligen Lokalbaukommission, deren Übertretung mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist (z.B. ortspolizeiliche Vorschriften, Ortsvorschriften, örtliche Strafvorschriften, Gemeindeverordnungen), treten am 1. April 1960 außer Kraft, soweit sie nicht schon früher ihre Geltung verloren haben. Das gilt nicht für bewehrte Satzungen.
(2) Sammlung im Sinne des Absatzes 1 ist die gemeinsame Anlage zu dieser Gemeindeverordnung und zur Satzung über die Bereinigung des Ortsrechts der Landeshauptstadt München (Bereinigungssatzung).