(1) Die bis zum 31. Dezember 1959 im Münchener Amtsblatt, der Münchener Gemeinde-Zeitung, den Amtlichen Bekanntmachungen, dem Völkischen Beobachter, dem Münchener Stadtanzeiger und dem Amtsblatt der Landeshauptstadt München veröffentlichten, nicht in die Sammlung aufgenommenen Satzungen, bewehrten Satzungen und unbewehrten Rechtsvorschriften der Landeshauptstadt München, der ehemaligen Polizeidirektion München und der ehemaligen Lokalbaukommision treten am 1. April 1960 außer Kraft, soweit sie nicht schon früher ihre Geltung verloren haben.
(2) Sammlung im Sinne des Absatz 1 ist die gemeinsame Anlage zu dieser Satzung und zur Gemeindeverordnung über die Bereinigung des Ortsrechts der Landeshauptstadt München (Bereinigungsverordnung).