(1) Die Benutzerinnen und Benutzer haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an den Wohnprojekten und Mischobjekten für anerkannte Geflüchtete, insbesondere auch an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen schuldhaft verursacht wurden. Sie haften ebenso für Schäden, die von Dritten schuldhaft verursacht wurden, soweit sie den Aufenthalt der Dritten veranlasst haben.
(2) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb haftet den Benutzerinnen und Benutzern nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.