(1) Die Benutzung des Museums Villa Stuck erfolgt durch
- a) die Besichtigung der Sammlungsräume und der Wechselausstellungen;
- b) den Besuch von Veranstaltungen des Museums Villa Stuck mit Museumsbezug;
- c) die Inanspruchnahme von Angeboten der Kulturvermittlung;
- d) die Abnahme von Publikationen und Medien;
- e) den Antrag auf Fachauskünfte und vergleichbarer Leistungen.
(2) Die Sammlungsgegenstände in den Schauräumen sowie die Wechselausstellungen der Stiftung Villa Stuck können grundsätzlich während der öffentlich bekannt gegebenen Öffnungszeiten von allen besichtigt werden. Einschränkungen aus sachlichen Gründen wie z.B. gesetzliche Regelungen oder sachlich zielgruppenorientierte Veranstaltungen oder Angebote sind möglich.
(3) Die Beantwortung von schriftlichen, fernmündlichen oder mündlichen Anfragen, die aufgrund ihres umfangreichen Inhalts mit dem verfügbaren Personal nur mit einem unvertretbar hohen Arbeitsaufwand beantwortet werden könnten, ist in das Ermessen der Direktion des Museums Villa Stuck gestellt.
(4) Räume können nur benutzt werden, im Sinne der Stiftungssatzung und der Benutzungssatzung des Museums Villa Stucks.
Die Sonderbenutzungen des Museums Villa Stuck werden in Form von privatrechtlichen Verträgen geregelt. Raumvermietungen an Dritte als Sonderbenutzungen, mit Ausnahme von Filmaufnahmen, sind ausgeschlossen.