(1) Öffentliche Bekanntmachungen, die in ortsüblicher Weise zu geschehen haben, werden - vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung - im Amtsblatt der Landeshauptstadt München vorgenommen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Gesetz eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise vorschreibt.
(2) Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern erforderlich, eine Allgemeinverfügung sofort bekanntzumachen und ist eine Bekanntmachung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig möglich, so kann die Allgemeinverfügung im Internetauftritt der Landeshauptstadt München, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ist anschließend unverzüglich auch nach Absatz 1 zu veröffentlichen.