(1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Behindertenbeirats und seiner Facharbeitskreise mit Ausnahme der Vollversammlung erhält jedes Mitglied zur Abgeltung der ihm entstehenden tatsächlichen Aufwendungen eine pauschale Aufwandsentschädigung für jede Sitzung, an der es teilgenommen hat (Sitzungsgeld). Das Sitzungsgeld beträgt:
- a) für die Teilnahme an der Vorstandssitzung für die Vorstandsmitglieder und die*den Vorsitzende*n 35 Euro;
- b) für die Teilnahme an der Vorsitzendenrunde für jedes Mitglied 70 Euro, für die vorsitzende Person und das in der Sitzung schriftführende Mitglied, soweit diese Funktion nicht die*der Vorsitzende übernimmt, 140 Euro;
- c) für die Teilnahme an Sitzungen der Facharbeitskreise für jedes Mitglied 35 Euro, für die vorsitzende Person und das in der Sitzung schriftführende Mitglied, soweit diese Funktion nicht die*der Vorsitzende übernimmt, 70 Euro.
(2) Für die Teilnahme in städtischen Gremien und an Besprechungen, zu denen die*der Vorsitzende des Behindertenbeirates oder die Stadtverwaltung einlädt, wird eine Pauschale von 35 Euro gezahlt. Dies gilt nicht, sofern das andere Gremium nach Satzung oder Geschäftsordnung bereits eine Entschädigung für die Teilnahme vorsieht.
(3) Die maximale Zahl der nach Abs. 1 und 2 zu entschädigenden Sitzungstermine pro Kalenderjahr beträgt:
- a) für die die*den Vorsitzende*n des Behindertenbeirats 72;
- b) für sonstige Mitglieder des Behindertenbeirats 60.
(4) Die*Der Vorsitzende des Behindertenbeirats erhält zum Zweck der Anerkennung ihrer*seiner ehrenamtlichen Tätigkeit einen Betrag von monatlich 650 Euro (Ehrensold). Ihre*seine beiden gewählten Stellvertretungen erhalten einen Ehrensold von monatlich 250 Euro. Die Vorsitzenden der Facharbeitskreise erhalten einen Ehrensold von monatlich 100 Euro. Der Ehrensold wird neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 und 2 gewährt.
(5) Abhängige Beschäftigte haben außerdem Anspruch auf Ersatz für den aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall. Die Ersatzleistung darf, wenn sie nicht für die Teilnahme an Sitzungen des Behindertenbeirates ausbezahlt wird, für nicht mehr als fünf Stunden/Woche gewährt werden; insgesamt (d. h. einschließlich der Sitzungstätigkeit) darf ihr zeitlicher Umfang ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigen. Die unumgängliche Notwendigkeit des Arbeits- und Dienstversäumnisses ist bei der Ersatzanforderung nachzuweisen.
(6) Die Mitglieder des Behindertenbeirats haben Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für eine entgeltliche Kinderbetreuung während der Teilnahme an allen Sitzungen und Besprechungen, für die sie eine Entschädigung nach Abs. 1 erhalten. Dies gilt, soweit das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung oder aus anderem Grund der Betreuung bedarf und von keinem weiteren Angehörigen des Haushalts betreut werden kann und daher eine Fremdbetreuung gegen Entgelt erforderlich ist. Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 12 Euro je Stunde und maximal bis zu 5 Stunden pro Termin.
(7) Änderungen der Grundbesoldung der Beamt*innen der Landeshauptstadt München in Besoldungsgruppe A 16 gelten mit dem gleichen Vom-Hundert-Satz (aufgerundet auf volle Eurobeträge) ab dem auf die Bekanntmachung folgendes Januar auch für die nach Abs. 1, 2 und 4 festgesetzten Entschädigungen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für den Behindertenbeirat der Landeshauptstadt München vom 13.11.2008 (MüABl. S. 625), zuletzt geändert durch Satzung vom 04.12.2020 (MüABl. S. 737), außer Kraft.