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Zitierfest

MucBaumschutzVO · Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München (BaumschutzV)

Anlage B MucBaumschutzVO – Gehölzbewertung, Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

zur Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München – Gehölzbewertung, Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen

  • 1. Erfordernis von Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen

Nach § 7 Abs. 2 Baumschutzverordnung (BaumschutzV) kann die Genehmigung zum Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze (§ 1 BaumschutzV) mit der Auflage erteilt werden, dass für die eintretende Bestandsminderung eine angemessene Ersatzpflanzung zu leisten und zu erhalten ist. Ist eine angemessene Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar, kann nach § 7 Abs. 5 BaumschutzV alternativ eine Ausgleichszahlung gefordert werden. Dies dient dem Erhalt der innerstädtischen Durchgrünung und den weiteren in § 2 BaumschutzV genannten Schutzwecken der Baumschutzverordnung.

Das Erfordernis sowie der Umfang der Ersatzpflanzung bzw. die Höhe der Ausgleichszahlung bemessen sich nach dieser Anlage. Die Anzahl und Größe der Ersatzpflanzung richten sich grundsätzlich nach dem Wert des zu fällenden Gehölzes, welcher anhand eines Punkteschemas bestimmt wird (siehe 2.). Wird stattdessen eine Ausgleichszahlung gefordert, bemisst sich deren Höhe an den durchschnittlichen Kosten einer fachlich durchgeführten Ersatzpflanzung (einschließlich der herzustellenden geeigneten Pflanzgrube).

Es wird bei der Bewertung der Gehölze unterschieden zwischen „Gehölzen (ausgenommen Obst- und Klettergehölze)“ (2.1.) „Obstgehölzen“ (2.2.) und „Klettergehölzen an Wänden[2]“ (2.3.).

Jedem dieser Gehölztypen ist eine eigene Bewertungstabelle zugeordnet. Sie werden methodisch in ähnlicher Weise mit nur wenigen Kriterien bewertet. Dabei gilt folgender Grundsatz: Je älter (größerer Stammumfang) und gesünder (vitaler) ein Gehölz ist, desto höher wird es bepunktet. Gehölze mit großen Stammumfängen werden auch wegen ihrer zusätzlichen Lebensraumangebote für Pflanzen- und Tierarten (z. B. zusätzliche Moospolster, mehr Rindenverstecke, Höhlungen) höher bewertet.

Zudem führen besondere Merkmale, wie z. B. eine stadtgestalterische, kulturhistorische Bedeutung oder der Standort des Gehölzes in einem Gebiet mit „ungünstiger klimatischer Situation“, zu einer höheren Punktzahl.

Der nach dieser Anlage berechnete Umfang einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung (3.) wird abschließend bezüglich Angemessenheit und Zumutbarkeit im Einzelfall überprüft und, soweit erforderlich, korrigiert (4.2.).

Darüber hinaus gelten die unter 4. dargestellten allgemeinen Regeln.

Erforderliche Maßnahmen des Artenschutzes für gesetzlich geschützte Tierarten, z.B. Fledermäuse, werden je nach Zuständigkeit (§ 8 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 18. Juli 2000, GVBl. S. 495 - AVBayNatSchG) von der höheren oder der unteren Naturschutzbehörde (nicht von der Baumschutzbehörde) beraten. Erforderliche artenschutzrechtliche Genehmigungen sind dort zu beantragen. Die Fällgenehmigung nach der Baumschutzverordnung umfasst die artenschutzrechtlichen Belange nicht.

  • 2. Ermittlung der zu erwartenden Bestandsminderung

Die eintretende Bestandsminderung wird von der Baumschutzbehörde anhand des Werts des geschützten Gehölzes nach dem folgenden Punkteschema ermittelt.

2.1. Bewertung geschützter Gehölze (ausgenommen Obst- und Klettergehölze)

KriteriumBewertungsklassePunktefachliche Einordnung für jedes Gehölz (Baum oder Strauch)
Stamm-umfang60 cm - 80 cm [3]+1Hier ist die Punktzahl einer der Bewertungsklassen zu vergeben.
>80 cm -120 cm+2
>120 cm - 200 cm+3
>200 cm - 300 cm+5
>300 cm - 400 cm+8
>400 cm+12
Vitalitätvital+5Hier ist die Punktzahl einer der Bewertungsklassen zu vergeben.
vital, aber leicht abbauend+3
abbauend+1
Besondere Merkmalekeine+0Hier sind Mehrfachnennungen möglich.
stadtgestalterische, kulturhistorische Bedeutung (z.B. Prägung von Ortsbild, Straßenraum, Bäume an Gedenkstein, Kreuz o.ä.)+1
Gebiet mit ungünstiger bioklimatischer Situation[4]+1
arttypischer Habitus ist gut ausgeprägt+1
GesamtergebnisSumme der vergebenen Punkte

Bei dichtem, zusammenhängendem Baumbestand, dessen Kronen sich nicht einzelnen Stämmen zuordnen lassen, wird alternativ die „Bayerische Biotopwertliste zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung“ angewendet.

Hier kommen insbesondere „L2-Laub(misch)wälder" sowie „B1- Gebüsche und Hecken“ und „B2-Feldgehölze“ zur Anwendung.

2.2 Bewertung geschützter Obstgehölze

KriteriumBewertungsklassePunktefachliche Einordnung für jedes Obstgehölz
Stamm-umfang60 cm - 100 cm [5]+1Hier ist die Punktzahl einer der Bewertungsklassen zu vergeben.
>100 cm - 160 cm+3
>160 cm+5
Vitalitätvital+4Hier ist die Punktzahl einer der Bewertungsklassen zu vergeben.
vital, aber leicht abbauend+2
abbauend+1
Besondere Merkmalekeine+0Hier sind Mehrfachnennungen möglich.
stadtgestalterische, kulturhistorische Bedeutung (z.B. Prägung von Ortsbild, Straßenraum, Obstbäume an Kloster, Bauernhaus, Denkmal o.ä.)+1
Gebiet mit ungünstiger bioklimatischer Situation[6]+1
arttypischer Habitus ist gut ausgeprägt+1
GesamtergebnisSumme der vergebenen Punkte

Folgende Wild- und Zierobstarten sind keine Obstgehölze im Sinne der Baumschutzverordnung, sondern werden nach der Tabelle 2.1. bewertet:

Wildobst:

Walnuss, Holzbirne, Holzapfel, Vogelkirsche, Wildkirsche, Holunder, Haselnuss, Esskastanie

Zierobst:

Blutpflaume, Pflaumenkirsche und Japanische Blütenkirsche.

2.3 Bewertung geschützter Klettergehölze an Wänden[7]

KriteriumBewertungsklassePunktefachliche Einordnung für jedes Klettergehölz
Stammumfang60 cm - 80 cm[8]+1Hier ist die Punktzahl einer der Bewertungsklassen zu vergeben.
>80 cm – 100 cm+2
> 100 cm+4
Von dem Gehölz bewachsene WandflächeUnter 5 qm+0Hier ist die Punktzahl einer der Bewertungsklassen zu vergeben.
5 qm - 30 qm+1
> 30 qm – 100 qm+2
>100 qm+5
Vitalitätvital+4Hier ist die Punktzahl einer der Bewertungsklassen zu vergeben.
vital, aber leicht abbauend+2
abbauend+1
Besondere Merkmalekeine+0Hier sind Mehrfachnennungen möglich.
stadtgestalterische, kulturhistorische Bedeutung (z.B. Prägung von Ortsbild, Straßenraum, Fassaden-begrünung an altem Bauernhaus, Denkmal o.ä.)+1
Gebiet mit ungünstiger bioklimatischer Situation[9]+1
GesamtergebnisSumme der vergebenen Punkte
  • 3. Ermittlung der Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen

Die mit dem Gesamtergebnis unter 2. ermittelte zu erwartende Bestandsminderung (Summe der vergebenen Punkte) bestimmt die Anzahl und Größe von Ersatzpflanzungen bzw. die Höhe der Ausgleichszahlung.

3.1 Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen für geschützte Gehölze

(ausgenommen Obst- und Klettergehölze)

Umfang Ersatzpflanzung/Ausgleichszahlung

Gesamt-ergebnis in Punkten (siehe 2.1.)Wert des antragsgegen-ständlichen GehölzesAnzahl und Wuchsklasse (WK I[10] oder WK II[11]) der erforderlichen ErsatzpflanzungenHöhe der Ausgleichszahlung (in Euro)
2 bis 4gering1 Baum der WK II5.000
5 bis 9mittel1 Baum der WK I5.100
10 bis 14hoch1 Baum der WK II und 1 Baum der WK I10.100
15 bis 17sehr hoch3 Bäume der WK I15.300
18 bis 204 Bäume der WK I20.400

Es gelten die unter 4. genannten Allgemeinen Regeln.

3.2. Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen für geschützte Obstbäume

Umfang Ersatzpflanzung/Ausgleichszahlung

Gesamtergebnis in Punkten (siehe 2.2.)Wert des antrags-gegenständlichen GehölzesAnzahl und Art der erforderlichen ErsatzpflanzungenHöhe der Ausgleichs-zahlung (in Euro)
2 bis 4gering1 Obstbaum [12]2.500
5 bis 8mittel2 Obstbäume5.000
9 bis 12hoch3 Obstbäume7.500

Es gelten die unter 4. genannten Allgemeinen Regeln.

3.3. Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen für geschützte Klettergehölze an Wänden

Umfang Ersatzpflanzung/Ausgleichszahlung

Gesamtergebnis in Punkten (siehe 2.3.)Wert des antrags-gegenständlichen GehölzesAnzahl und Art der erforderlichen ErsatzpflanzungenHöhe der Ausgleichszahlung (in Euro)
2 - 4geringbis zu 3 Klettergehölze[13]500
5 - 9mittel4 bis 6 Klettergehölze1.000
10 - 15hoch7 bis 12 Klettergehölze2.000

Es gelten die unter 4. genannten Allgemeinen Regeln.-

  • 4. Allgemeine Regeln

Neben den vorstehenden Tabellen sind die folgenden Regeln zu beachten:

4.1. Eine Ersatzpflanzung hat grundsätzlich Vorrang vor der Ausgleichszahlung.

4.2. Der nach 3. ermittelte Umfang der Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen muss im Einzelfall angemessen und zumutbar sein. Unter Umständen kann eine Abweichung von dem berechneten Ergebnis geboten sein, zum Beispiel:

4.2.1 An der Angemessenheit und Zumutbarkeit neu vorzunehmender Ersatzpflanzungen fehlt es insbesondere, wenn eine Neupflanzung im Hinblick auf eine bereits vorhandene gute Durchgrünung des Grundstücks fachlich nicht sinnvoll wäre. Dies ist der Fall, wenn aufgrund dichten Bewuchses des Grundstücks mit Gehölzen kein geeigneter Platz für eine neue Ersatzpflanzung vorhanden ist und die durch die Fällung entstehende Lücke voraussichtlich von dem bereits vorhandenen Baumbestand geschlossen und die Bestandsminderung damit hinreichend ausgeglichen wird.

Stattdessen kann der vorhandene Gehölzbestand, der die Bestandsminderung ausgleicht, ersatzweise als Ersatzpflanzung festgesetzt und geschützt werden (4.3.).

4.2.2 An der Angemessenheit und Zumutbarkeit von Ersatzpflanzungen kann es fehlen, wenn sich das geschützte Gehölz am Ende seiner biologischen Existenz befindet.

4.2.3 An der Zumutbarkeit der Ausgleichszahlung fehlt es in der Regel bei Einzelfällgenehmigungen, da diesen – anders als bei der Verwirklichung von Bauvorhaben - kein wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht. Die Höhe der Ausgleichszahlung wird in diesen Fällen auf 20 % der berechneten Kosten reduziert.

4.3. Ersatzpflanzungen erfolgen in der Regel durch Neupflanzungen. Sofern jedoch auf dem Grundstück bereits Gehölze vorhanden sind, die (noch) nicht den Schutzkriterien gemäß § 1 BaumschutzV entsprechen, aber die Anforderungen einer angemessenen Ersatzpflanzung erfüllen, können diese Gehölze - anstatt von Neupflanzungen - als Ersatzpflanzungen festgesetzt werden.

4.4. Alle Ersatzpflanzungen sind nach § 1 Abs. 3 BaumschutzV durch die Baumschutzverordnung geschützt.

4.5. Vorgaben zu dem konkreten Pflanzstandort einer Ersatzpflanzung auf dem Grundstück können im Einzelfall geboten sein, wenn dies im Hinblick auf den konkret betroffenen Schutzzweck der Verordnung erforderlich ist (insbesondere zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Ortsbildes, § 2 Nr. 2 BaumschutzV).

4.6. Die Ersatzpflanzung und Pflege erfolgen nach den anerkannten Regeln der Technik. Die Pflanzung eines Ersatzbaums erfordert daher insbesondere die Herstellung einer ausreichend großen Pflanzgrube als Voraussetzung für eine langfristig gute Entwicklung des Gehölzes. Ungeeignetes Material (wie z.B. unbelebter Rohboden oder Bauschutt) ist gegen wasserspeicherndes und belebtes Pflanzsubstrat auszutauschen.

4.7. Kombination von Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung

(Teilerfüllung der Pflanzpflicht):

Soweit die berechnete Anzahl der erforderlichen Ersatzpflanzungen aus Platzmangel nicht realisiert werden kann, kann statt eines weiteren Gehölzes eine Ausgleichszahlung gefordert werden. Dabei bemessen sich die Beträge der Ausgleichszahlungen nach den Tabellen unter 3.

[2] Zu den Wänden in diesem Sinne zählen auch Fassaden, Brandwände, Mauern, Zäune etc. Klettergehölze an Bäumen werden nicht erfasst. Sie sind mit einem Baum fest verwachsen und bilden mit diesem eine Einheit. Es wird nur der Baum bewertet.

[3] Ersatzpflanzungen sind nach § 1 Abs. 3 BaumschutzV unabhängig von ihrem Stammumfang geschützt. Sie erhalten auch bei einem Stammumfang unter 60 cm einen Punkt.

[4] Gebiete mit „ungünstiger bioklimatischer Situation“ sind Gebiete, die im Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt München als Gebiete mit „Maßnahmen zur Verbesserung der Grünausstattung“ oder „Vorrangigen Maßnahmen zur Verbesserung der Grünausstattung“ dargestellt sind. Der Flächennutzungsplan (FNP) der Landeshauptstadt München kann im GeoPortal München eingesehen und ausgedruckt werden. Link: https://geoportal.muenchen.de/portal/fnp/

[5] siehe Fußnote 3.

[6] siehe Fußnote 4.

[7] siehe Fußnote 2.

[8] siehe Fußnote 3.

[9] siehe Fußnote 4.

[10] WK I = Wuchsklasse I = ein groß werdender standortgerechter Laubbaum von bis zu über 20 m Höhe; Qualitätsanforderungen gemäß Baumschulen: Hochstamm, Drahtballen (DB), viermal verpflanzt (4x v), Stammumfang (STU) 20-25 cm, in Einzelfällungsverfahren in der Regel 18-20 cm.

[11] WK II = Wuchsklasse II = ein mittelgroß werdender standortgerechter Laubbaum von 10 bis 20 m Höhe; Qualitätsanforderungen gemäß Baumschulen: Hochstamm, Drahtballen (DB), viermal verpflanzt (4x v), Stammumfang (STU) 20-25 cm, im Einzelfällungsverfahren in der Regel 18-20 cm.

[12] Obstbaum in der Mindest-Pflanzqualität: Kurzform: HSt DB, 3xv, StU 16-18 cm. (Langform: Hochstamm mit Drahtballen, 3x verpflanzt mit einem Stammumfang von 16-18 cm). Die Ersatzpflanzungsauflage wird auch erfüllt, wenn statt eines Obstbaumes ein standortgerechter Laubbaum StU mind.16-18 cm gepflanzt wird.

[13] Klettergehölze = Containerware, 3-5 Triebe je 1 Stück pro laufendem Meter Wand; falls erforderlich, ist für jede Pflanze auch eine erreichbare Rankhilfe zu ersetzen.

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