(1) Die nördliche Grenze bildet die Stadtgrenze; die äußerste westliche Grenze liegt ca. 225 m westlich der Stadtgrenze; die äußerste östliche Grenze liegt 40 m östlich der Kreuzung Grashofstraße/ Am Bachrain. Im Süden bilden die Grenzen des Grundstückes Flur-Nr. 3415, Gemarkung Feldmoching, die äußerste Grenze des Bannwaldgebietes. Das Grundstück, Flur-Nr. 3415, Gemarkung Feldmoching, liegt innerhalb des Bannwaldgebietes.
(2) Das Gebiet des Bannwaldes ist durch Punktraster in einer Karte, Maßstab 1 : 5000, und in einer Karte, Maßstab 1 : 10 000 (Anhang), jeweils ausgefertigt durch die Landeshauptstadt München am 07.02.1985, eingetragen.
Die Karte, Maßstab 1 : 5000, ist bei der Landeshauptstadt München – Kreisverwaltungsregerat – niedergelegt. Sie wird dort als Bestandteil dieser Verordnung archivmäßig verwahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.
Die Karte, Maßstab 1 : 5000, wird auch beim Landratsamt Dachau archivmäßig verwahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.
Die Karte, Maßstab 1 : 10 000 (Anhang), wird als Bestandteil mit dieser Verordnung veröffentlicht. In Zweifelsfällen über den genauen Geltungsbereich der Verordnung ist die archivmäßig verwahrte Karte, Maßstab 1 : 5000, maßgebend.