(1) Die Grenzen des Bannwaldes sind grün in einem Kartensatz, Blatt 1-36, Maßstab 1 : 5000, ausgefertigt durch das Landratsamt Freising am 14.08.1986 und durch Schraffur in einer Karte, Maßstab 1 : 50000 (Anhang)*) eingetragen.
Der Kartensatz im Maßstab 1 : 5000 ist beim Landratsamt Freising niedergelegt. Er wird dort als Bestandteil dieser Verordnung archivmäßig verwahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.
Die Kartenblätter Nr. 8-11 und 16-17 Maßstab 1 : 5000 werden auch beim Landratsamt Erding, die Kartenblätter Nr. 30-36, Maßstab 1 : 5000 auch beim Landratsamt München und die Kartenblätter Nr. 35 und 36 Maßstab 1 : 5000 auch bei der Landeshauptstadt München archivmäßig verwahrt und sind während der Dienststunden allgemein zugänglich.
Die Karte im Maßstab 1 : 50000 (Anhang)*) wird als Bestandteil mit dieser Verordnung veröffentlicht.
In Zweifelsfällen über den genauen Geltungsbereich der Verordnung ist der archivmäßig verwahrte Kartensatz im Maßstab 1 : 5000 maßgebend.
(2) Ausgenommen (im Lageplan Maßstab 1 : 5000 eingetragen) vom Geltungsbereich der Verordnung sind die bestehenden Bundesautobahnen A 92 und A 99 mit den in § 1 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz in der Fassung vom 01.10.1974 (BGBl. I S. 2413 ber. S. 2908), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.1980 (BGBl. I S. 649), genannten Bestandteilen.
*) Anhang: Karte Maßstab 1:50000 *) Von einem Abdruck der Karte wurde abgesehen