(1) Die baulichen Anlagen, die Ausstattung sowie die bereitgestellten Kunstwerke sind pfleglich zu behandeln.
(2) Die Benutzerin / Der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass der Artotheksbetrieb weder gestört noch beeinträchtigt wird.
(3) Den Anordnungen des Artothekspersonals ist Folge zu leisten.