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Zitierfest

MucAngemieteteWohnungenGebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Benutzung der angemieteten und überlassenen Wohnungen der Landeshauptstadt München (Angemietete und überlassene Wohnungen Gebührensatzung)

§ 6 MucAngemieteteWohnungenGebuehrenS – Teilbenutzung, vorübergehende Abwesenheit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 09.05.2014.

(1) Werden angemietete und überlassene Wohnungen nach Entrichtung einer Gebühr nur teilweise benutzt, so entsteht kein Anspruch auf eine Gebührenrückerstattung.

(2) Die Benutzerin/der Benutzer wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht dadurch befreit, dass sie/er durch einen in ihrer/seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihr/ihm zustehenden Benutzungsrechts verhindert ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 MucAngemieteteWohnungenGebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 MucAngemieteteWohnungenGebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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