(1) Die Fußgängerbereiche umfassen die in dem beigefügten Lageplan (gefertigt vom Baureferat – Hauptabteilung Tiefbau am 16.01.2025, Maßstab: 1: ~4000, ausfertigt am 14.05.2025) gekennzeichneten Flächen. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Nutzung in den Fußgängerbereichen ist in der Regel auf den Fußgängerverkehr beschränkt. Der Radverkehr kann durch straßenverkehrsrechtliche Anordnung zugelassen werden.