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Zitierfest

MPDG · Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte

§ 31 MPDG – Beginn einer klinischen Prüfung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Eine klinische Prüfung von Produkten, die nach den Klassifizierungsregeln des Anhangs VIII Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/745 der Klasse I zugeordnet sind, oder von nicht invasiven Produkten, die nach den Klassifizierungsregeln des Anhangs VIII Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/745 der Klasse IIa zugeordnet sind, darf erst begonnen werden, wenn

  • 1. die zuständige Bundesoberbehörde innerhalb von zehn Tagen nach dem Validierungsdatum nach Artikel 70 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/745 nicht widersprochen hat und
  • 2. die nach § 33 Absatz 1 zuständige Ethik-Kommission hierfür eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat.

(2) Eine klinische Prüfung von anderen als den in Absatz 1 genannten Produkten darf nur begonnen werden, wenn

  • 1. die zuständige Bundesoberbehörde hierfür eine Genehmigung erteilt hat und
  • 2. die nach § 33 Absatz 1 zuständige Ethik-Kommission hierfür eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31 MPDG verweisen

Rechtsprechung zu § 31 MPDG

Eine Entscheidung zitiert § 31 MPDG.

  • BSG, Urt. v. 22.03.2018 – B 5 RE 5/16 R (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Der Verwaltungsakt über die Befreiung eines beschäftigten Apothekers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sich grundsätzlich nicht auf den Apothekerberuf als solchen, sondern auf die konkret ausgeübte Beschäftigung. 2. Die Befreiung eines beschäftigten Apothekers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfordert nach …

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