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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 152 MarkenG – Anwendung dieses Gesetzes

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet oder eingetragen oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder durch notorische Bekanntheit erworben worden sind, und auf geschäftliche Bezeichnungen Anwendung, die vor dem 1. Januar 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften geschützt waren.

Rechtsprechung zu § 152 MarkenG

7 Entscheidungen zitieren § 152 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 01.07.2025 – 26 W (pat) 73/20 · 26. Senat

    Leitsatz: Roter Punkt 1. Im Rahmen der Prüfung der Löschung der Eintragung einer unter Geltung des Warenzeichengesetzes angemeldeten Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Markengesetzes am 1. Januar 1995 gültige Fassung der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten Vorschriften maßgeblich. 2. Durch die gemäß § 152 MarkenG vorgesehene Berücksichtigung von erst nach der …
  • BPatG, Beschl. v. 15.04.2010 – 29 W (pat) 84/10 · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – "Gelbe Seiten (Wort-Bild-Marke)" – zur Ausschlussfrist für den Löschungsantrag - abstrakte Unterscheidungseignung - Markenfähigkeit – zur Markenrechtsfähigkeit der Anmelderin – keine Gefahr einer Irreführung - kein Verstoß gegen die öffentliche …

  • BGH, Beschl. v. 03.09.2026 – I ZB 105/25 · 1. Zivilsenat

  • BPatG, Beschl. v. 15.10.2019 – 28 W (pat) 18/16 · 28. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "S-KLASSE" – keine bösgläubige Markenanmeldung – Kostenentscheidung - Kostenauferlegung

  • BPatG, Beschl. v. 27.05.2014 – 27 W (pat) 523/13 · 27. Senat

    Leitsatz: et Kabüffke Killepitsch Die Voraussetzungen einer Umschreibung hat der Antragsteller zweifelsfrei nachzuweisen. § 28 Abs. 7 DPMAV erweitert lediglich die zum Nachweis geeigneten Mittel, erweitert aber nicht die gebotene Amtsermittlung. Dass eine Marke, die zu einem Geschäftsbetrieb gehört, im Zweifel mit dem Betrieb übertragen wird, besagt nicht, dass eine Marke im Zweifel zu dem Betrieb gehört. …
  • BPatG, Beschl. v. 15.04.2010 – 29 W (pat) 85/10 · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – "Gelbe Seiten" – zur Ausschlussfrist für den Löschungsantrag - abstrakte Unterscheidungseignung - Markenfähigkeit – zur Markenrechtsfähigkeit der Anmelderin – keine Gefahr einer Irreführung - kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die …

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