In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
§ 145a MarkenG – Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
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