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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 145a MarkenG – Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 145a MarkenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 145a MarkenG? Zitiere den Wortlaut.“

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