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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 111 MarkenG – Nachträgliche Schutzerstreckung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen kann beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden. Soll der Schutz auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke nachträglich erstreckt werden und wird der Antrag schon vor der Eintragung der Marke gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung zugegangen.

(2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.

Rechtsprechung zu § 111 MarkenG

2 Entscheidungen zitieren § 111 MarkenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 12.04.2023 – 29 W (pat) 62/22 · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – „THINK POSITIVE“ (IR-Marke/Wortmarke)/„Think“ (Wortmarke) – keine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung – keine berücksichtigungsfähigen Widerspruchswaren

  • BPatG, Beschl. v. 10.11.2010 – 26 W (pat) 179/09 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "biona (IR-Marke/Wort-Bild-Marke)/Biona" – Einrede der Nichtbenutzung in Beschwerdebegründung – keine Glaubhaftmachung nach Ablauf eines Jahres – keine Notwendigkeit eines gerichtlichen Hinweises

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