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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 55 LuftVG – Verhältnis zu sozial- und versorgungsrechtlichen Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Unberührt bleiben die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Unfallversicherung von Personen, die im Betrieb des Luftfahrzeughalters beschäftigt sind. Das Gleiche gilt für die sonstigen Vorschriften über Unfallschäden nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder und den versorgungsrechtlichen Vorschriften für die Bundeswehr.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 55 LuftVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 55 LuftVG? Zitiere den Wortlaut.“

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