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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 50 LuftVG – Obligatorische Haftpflichtversicherung

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz wegen der in § 44 genannten Schäden während der von ihm geschuldeten oder der von ihm für den vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland Luftfrachtführer ist. Ist ein Land Luftfrachtführer, gilt Satz 1 nur für Luftbeförderungen, auf die das Montrealer Übereinkommen anwendbar ist.

(2) Für die Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften für die Pflichtversicherung des Versicherungsvertragsgesetzes. § 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 50 LuftVG verweisen

  • § 33 LuftVG
  • § 51 LuftVG – Subsidiarität der Versicherung des vertraglichen Luftfrachtführers
  • Anhang EV LuftVG – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1106)