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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 48 LuftVG – Haftung auf Grund sonstigen Rechts

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luftfrachtführer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Unterabschnitt vorgesehen sind.

(2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere Personen für den Schaden haften, bleiben unberührt. Haben die Leute des Luftfrachtführers in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt, können sie sich jedoch auf die Voraussetzungen und Beschränkungen dieses Unterabschnitts berufen.

(3) Soweit die in diesem Unterabschnitt bestimmten Beträge die Haftung des Luftfrachtführers und seiner Leute begrenzen, darf der Gesamtbetrag, der von ihnen als Schadensersatz zu leisten ist, diese Beträge nicht überschreiten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 48 LuftVG verweisen

  • § 33 LuftVG
  • § 48b LuftVG – Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers
  • § 54 LuftVG – Haftung für Schäden bei Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug
  • Anhang EV LuftVG – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1106)

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