Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, wonach für den beim Betrieb eines Luftfahrzeugs entstehenden Schaden der Halter oder Benutzer (§ 33 Abs. 2) in weiterem Umfang oder der Führer oder ein anderer haftet.
LuftVG · Luftverkehrsgesetz
§ 42 LuftVG
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 42 LuftVG verweisen
- § 25 LuftVG
- Anhang EV LuftVG – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1106)