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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 42 LuftVG

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, wonach für den beim Betrieb eines Luftfahrzeugs entstehenden Schaden der Halter oder Benutzer (§ 33 Abs. 2) in weiterem Umfang oder der Führer oder ein anderer haftet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 42 LuftVG verweisen