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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 32d LuftVG – Elektronische Veröffentlichungen

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Unbeschadet der Regelungen von § 15 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes kann eine durch Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr bestimmte Pflicht zur Publikation in den Nachrichten für Luftfahrer oder im Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. In diesem Fall gilt § 15 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes entsprechend.

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„Was regelt § 32d LuftVG? Zitiere den Wortlaut.“

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