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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 31c LuftVG

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Freiballone, Luftsportgeräte und Flugmodelle zu beauftragen:

  • 1. Muster- und Verkehrszulassung (§ 2),
  • 2. Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (§ 4),
  • 3. Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung (§ 5),
  • 4. Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25) für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte,
  • 5. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen (§ 29 Abs. 1 und 4),
  • 6. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung.

Satz 1 findet Anwendung auf Segelflugzeuge, sofern das betreffende Land für seinen Aufgabenbereich (§ 31 Abs. 2) zustimmt.

Verweise

Rechtsprechung zu § 31c LuftVG

2 Entscheidungen zitieren § 31c LuftVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 10.04.2025 – III ZR 431/23 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat

    Amtshaftungsansprüche gegen einen Prüfer wegen der fehlerhaften Stückprüfbescheinigung im Hinblick auf die Zulassung eines Ultraleichtflugzeugs

  • BVerwG, Urt. v. 26.08.2010 – 3 C 35/09 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Art. 34 Satz 2 GG findet auf Private keine Anwendung, selbst wenn sie als Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne hoheitlich tätig werden. 2. Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen. Der Gesetzesvorbehalt betrifft nicht nur das "Ob" einer Beleihung, sondern umfasst auch deren wesentliche Modalitäten. Maßgeblich ist insofern, ob und in welchem Maße die …

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