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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 31a LuftVG

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union zu beauftragen (Flughafenkoordinator).

Verweise

Vorschriften, die auf § 31a LuftVG verweisen

Rechtsprechung zu § 31a LuftVG

Eine Entscheidung zitiert § 31a LuftVG.

  • BVerwG, Urt. v. 26.08.2010 – 3 C 35/09 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Art. 34 Satz 2 GG findet auf Private keine Anwendung, selbst wenn sie als Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne hoheitlich tätig werden. 2. Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen. Der Gesetzesvorbehalt betrifft nicht nur das "Ob" einer Beleihung, sondern umfasst auch deren wesentliche Modalitäten. Maßgeblich ist insofern, ob und in welchem Maße die …

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