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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 29a LuftVG

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Die für die Durchführung der Luftaufsicht auf Flugplätzen erforderlichen Räume hat der Unternehmer des Flugplatzes kostenfrei bereitzustellen und zu unterhalten. Auf Flugplätzen, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, hat der Unternehmer des Flugplatzes die Kosten der Luftaufsicht zu tragen. § 27d bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 29a LuftVG

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