Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
LuftVG · Luftverkehrsgesetz
§ 28a LuftVG – Entschädigungsverfahren
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.
Rechtsprechung zu § 28a LuftVG
Eine Entscheidung zitiert § 28a LuftVG.
BVerwG, Beschl. v. 28.01.2016 – 4 B 43/14 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat
Rechtswegzuständigkeit für Erstattungsansprüche wegen passiven Schallschutzes gegen Fluglärm
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