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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 27b LuftVG

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung kann aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbesondere der hoheitlichen Interessen, der öffentlichen Verkehrsinteressen oder der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen abgewichen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 27b LuftVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 27b LuftVG? Zitiere den Wortlaut.“

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