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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 26 LuftVG

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Bestimmte Lufträume können vorübergehend oder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden (Luftsperrgebiete).

(2) In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug von Luftfahrzeugen besonderen Beschränkungen unterworfen werden (Gebiete mit Flugbeschränkungen).

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 26 LuftVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 26 LuftVG? Zitiere den Wortlaut.“

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