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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 24 LuftVG

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung gefährdet werden kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 LuftVG verweisen

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