Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union kann die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des Inlands deutschen Luftfahrtunternehmen vorbehalten werden.
LuftVG · Luftverkehrsgesetz
§ 23 LuftVG
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 23 LuftVG verweisen
Rechtsprechung zu § 23 LuftVG
2 Entscheidungen zitieren § 23 LuftVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Verfügung v. 16.02.2016 – X ZR 5/15 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Zivilsenat
Luftbeförderungsvertrag: Inhaltskontrolle der Formularklausel über die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung
BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 4 C 3/13 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat
Leitsatz: 1. § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG errichtet eine Planungsschranke, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung bei der Festlegung von Flugverfahren nicht überwinden darf. 2. § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG richtet eine Planungsschranke nur bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auf, nicht dagegen schon bei Vorliegen eines Risikos. 3. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat das …
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