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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 23 LuftVG

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union kann die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des Inlands deutschen Luftfahrtunternehmen vorbehalten werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 LuftVG verweisen

Rechtsprechung zu § 23 LuftVG

2 Entscheidungen zitieren § 23 LuftVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Verfügung v. 16.02.2016 – X ZR 5/15 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Zivilsenat

    Luftbeförderungsvertrag: Inhaltskontrolle der Formularklausel über die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung

  • BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 4 C 3/13 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: 1. § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG errichtet eine Planungsschranke, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung bei der Festlegung von Flugverfahren nicht überwinden darf. 2. § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG richtet eine Planungsschranke nur bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auf, nicht dagegen schon bei Vorliegen eines Risikos. 3. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat das …

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